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Eine eigene deliktsrechtliche Haftung eines Unternehmens, dessen Mitarbeiter bei der Wahrnehmung des Winterdienstes in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt haben, ist gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen. In diesem Fall tritt der Staat bzw. die Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner an die Stelle des Handelnden, wodurch eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten ausscheidet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |