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Die Kammer folgt der Abwägung zu den jeweiligen Haftungsanteilen der Parteien gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG mit einer im Ergebnis hälftigen Teilung. Es bleibt dabei, dass der dem Kläger zuzuordnende Verursachungsbeitrag und Verschuldensanteil dem der Beklagten gleichwertig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |