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Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Klage auf Beseitigung einer Abschalteinrichtung ist gegeben, wenn der Verkäufer die Nachbesserung lediglich als Servicepartner des Herstellers und nicht im eigenen Namen als Vertragspartner anbietet. Der Kläger muss sich nicht auf eine Leistung im Namen eines Dritten verweisen lassen. Ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärtes Angebot des Verkäufers, die Nachbesserung in eigenem Namen durchzuführen, ist unbeachtlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |