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Ein Fahrzeug erweist sich als nicht vorschriftsgemäß im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 FZV, wenn das blaue Euro-Feld auf den Kennzeichenschildern überklebt ist. Kennzeichenschilder dürfen nicht zusätzlich mit Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand einer Genehmigung. Die obligatorische Einführung des Euro-Kennzeichens in § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV i.V.m. Anlage 4 ist gesetzeskonform und mit höherrangigem Recht vereinbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |