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Halter eines Fahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Eine Stilllegungsverfügung nach § 5 Abs. 1 FZV erfordert eine ordnungsgemäße Ermessensausübung der Behörde; ein Ermessensfehler führt zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Die fehlende Zulassungsbescheinigung II steht der Pflicht zur Umschreibung des Fahrzeugs nicht entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |