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Die Fahrerlaubnisbehörde darf ein fachärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV) anfordern, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber an einer psychischen Erkrankung (hier: Wahnstörung) leidet. (Leitsätze des Gerichts) |