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Bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren sind regelmäßig geeignet, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach sich zu ziehen. Dabei ist es nicht in das Benehmen des Betroffenen gestellt, Angaben zu unterlassen oder nach eigenem Ermessen zu tätigen. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos kann sich auf das Verschweigen eines laufenden Strafverfahrens beziehen, auch wenn der Betroffene sich im Recht fühlt und sich nicht als Beschuldigten in einem Strafverfahren sieht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |