Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 01.12.2016: Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Fahrerlaubnisentziehung nach dem Punktesystem




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 01.12.2016 - 7 L 2767/16) hat entschieden:

   Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem ist unbegründet, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung bestehen, da die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Behördenanordnung oder einem überwiegenden Interesse des Antragstellers in Betracht kommt. Das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer überwiegt die persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten des Antragstellers.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

1.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:


Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

G r ü n d e

I.

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 8180/16 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. November 2016 anzuordnen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Gemäß § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes in der ab dem 5. Dezember 2014 geltenden Fassung (StVG n. F.) hat eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n. F. keine aufschiebende Wirkung. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn die Anordnung der Behörde offensichtlich rechtswidrig oder wenn aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung anzuerkennen ist. Dies ist nicht der Fall. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

In Ergänzung dazu ist Folgendes auszuführen:

Die Bewertung der vom Antragsteller begangenen Ordnungswidrigkeiten nach dem Punktesystem begegnet keinen Bedenken. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG n. F. ist die Behörde an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Eine Überprüfung, ob diese Entscheidungen rechtmäßig sind, findet in diesem Verfahren nicht statt. Sämtliche Eintragungen sind rechtskräftig. Die vom Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war daher gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n. F. zwingend. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu.

Der Antragsgegner ist auch zutreffend von einem Punktestand von 8 Punkten nach neuem Punktesystem ausgegangen. Die Berechnung hat die Kammer nachvollzogen und hierbei keinen Fehler festgestellt. Insbesondere ist das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 5 StVG a. F. bzw. n. F. ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Schreiben vom 30. September 2014 bei einem Punktestand von 4 ermahnt und unter dem 3. Juni 2015 bei einem Punktestand von 6 verwarnt.

Etwaige mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundenen Schwierigkeiten und beruflichen Härten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Belangen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

II.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz ‑ GKG. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer beruflich genutzten Fahrerlaubnis betrifft, beträgt 10.000,- €. Dieser ist im Eilverfahren zu halbieren.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2016/7_L_2767_16_Beschluss_20161201.html - DE:VGGE:2016:1201.7L2767.16.00

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