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Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem ist unbegründet, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung bestehen, da die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Behördenanordnung oder einem überwiegenden Interesse des Antragstellers in Betracht kommt. Das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer überwiegt die persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten des Antragstellers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |