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Landgericht Düsseldorf v. 04.11.2016: Zum Rücktritt vom PKW-Kaufvertrag wegen Sachmangel und zur Vermutung des Mangels bei Gefahrübergang (§ 476 BGB)




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2016 - 14e O 250/14) hat entschieden:

   Ein Käufer ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn das Fahrzeug mangelbehaftet ist und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos gesetzt wurde. Zeigt sich ein Sachmangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang, wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (§ 476 BGB). Die Obliegenheit des Käufers zur Nacherfüllung umfasst auch die Bereitschaft, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Sachverständigengutachten


Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.165,81 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Ford Mondeo Turnier 2.0 TDCi Automatik, Fahrzeugidentifikationsnummer: WF0GXXGBBGAS70181, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2014 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 61% und die Beklagte zu 39% zu tragen.

III. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 3.165,81 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen PKW gem. §§ 437 Nr. 2, 323, 346, 348 BGB.

1.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.06.2014 (Anl. K3) hat die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB war die Klägerin auch zum Rücktritt berechtigt, da das streitgegenständliche Fahrzeug mangelbehaftet ist.

Nach § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger einer Leistung vom Vertrag zurück treten, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und der Gläubiger erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.

2.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. U steht es zu der Überzeugung des Gerichts fest, dass der streitgegenständliche PKW Ford Mondeo Turnier 2.0 TDCi Automatik mangelhaft ist. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO ist ein Beweis dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie den sonstigen Umständen und dem Akteninhalt von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung derart überzeugt ist, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten ist.

Entsprechend der Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. U weist das streitgegenständliche Fahrzeug Mängel an der Kupplung auf. Diese kennzeichnen sich durch einen sporadisch fehlenden Vortrieb sowohl in der Stufe D als auch in der Stufe R sowie durch extrem harte Übertragungsstöße beim Gangwechsel. Aufgrund dieser Erscheinungen weist der streitgegenständliche PKW nicht diejenige Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. U ist in sich nachvollziehbar und schlüssig. Der Sachverständige hat das Fahrzeug in Augenschein genommen und eine Probefahrt durchgeführt. Zudem greift er im Rahmen des Sachverständigengutachtens auf die Fahrzeuginformationen sowie vorliegende Reparatur- und Wartungsbescheinigungen zurück. Nach eigener Prüfung schließt sich das Gericht den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. U vollumfänglich an.

3.

Auch ist vorliegend davon auszugehen, dass der vom Sachverständigen festgestellte Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, nämlich bei Übergabe des PKW an die Klägerin im Februar 2014, vorgelegen hat und nicht erst nachträglich entstanden ist. Nach § 476 BGB wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist § 476 BGB im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung dahingehend auszulegen, dass die Vermutungswirkung bereits dann eingreift, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine "Mangelerscheinung") gezeigt hat, der - unterstellt er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Dem Käufer obliegt mithin entsprechend der neueren Rechtsprechung des BGH nicht mehr der Nachweis, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat. (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15).

Der Beklagten ist nicht der Nachweis gelungen, dass der vorliegende Mangel nicht bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hätte. Hierfür trägt er aber die Darlegungs- und Beweislast. Der Verkäufer hat den Nachweis zu erbringen, dass die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe - zumindest ein in der Entstehung begriffener - Sachmangel vorgelegen, nicht zutrifft. Er hat also darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil er seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und ihm damit nicht zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15).

Das Sachverständigengutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. U kommt zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht auszuschließen ist, dass der Mangel auf eine Fehlbedienung des Fahrzeugführers zurückzuführen wäre. Aufgrund des Umstandes, dass der Mangel durch die Firma Auto A bereits bei einem Kilometerstand von 166.942 festgestellt wurde, kann auch eine Ursächlichkeit dessen, dass der Getriebeölwechsel nicht entsprechend der Vorgaben des Fahrzeugherstellers bei einem Kilometerstand von 180.000 km durchgeführt wurde, ausgeschlossen werden.

4.

Die Klägerin hat der Beklagten erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.05.2014 (Anl. K2) wurde die Beklagte dazu aufgefordert, die Mängel binnen Frist bis zum 23.05.2014 nach vorheriger Terminabsprache einer Beseitigung zuzuführen.

Das Gericht geht davon aus, dass die gesetzte Frist von 14 Tagen angemessen ist. Hierauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, da eine unangemessen kurze Fristsetzung jedenfalls den Lauf einer angemessenen Frist in Gang setzt (BGH NJW 1985, 2640).

Im Rahmen des Nacherfüllungsverlangens ist zu beachten, dass die Obliegenheit des Käufers sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung beschränkt, sondern auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen, umfasst. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Denn dem Verkäufer soll es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann, und hierzu gegebenenfalls Beweise zu sichern. Der Verkäufer kann von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt (BGH NJW 2010, 1448).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es nach der Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin der Beklagten auch Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt hat. Die Zeugin E hat in ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die Klägerin habe am Telefon gesagt sie wäre nicht bereit das Fahrzeug vorbeizubringen da sich dies nicht lohne und sie werde ihren Rechtsanwalt einschalten. Aus dieser Aussage alleine kann noch keine endgültige Verweigerung der Klägerin in Bezug auf ihre Mitwirkungsobliegenheit entnommen werden. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass wenige Tage nach dem Telefongespräch der Beklagten das anwaltliche Schreiben vom 09.05.2014 zugestellt wurde, in welchem zur Mängelbeseitigung aufgefordert wurde. Mit diesem Schreiben wurde die Beklagte auch nicht lediglich zur Anerkennung der Nacherfüllungspflicht ohne Möglichkeit einer vorherigen Untersuchung aufgefordert, sondern vielmehr zur Durchführung der Mängelbeseitigung. Soweit zur Durchführung der Mängelbeseitigung aufgefordert wird, ist darin aber zwangsweise auch die Gelegenheit des Schuldners zur Prüfung umfasst.

Nach Erhalt dieses Schreibens hätte es der Beklagten oblegen, sich an den Klägervertreter zu wenden und das weitere Vorgehen in Bezug auf die Durchführung der Mängelbeseitigung zu besprechen. Unstreitig hat die Beklagte auf das anwaltliche Schreiben des Klägervertreters vom 09.05.2014 (Anl. K2) jedoch keine Reaktion gezeigt. Die Klägerin durfte jedoch davon ausgehen, dass sich die Beklagte in Reaktion auf das anwaltliche Schreiben ebenfalls schriftlich oder telefonisch rückäußern würde. Mangels einer solchen Rückäußerung musste die Klägerin davon ausgehen, dass die Beklagte an ihrem früheren Angebot zur Mangelerforschung nicht mehr festhalten würde. Vor diesem Hintergrund war es der Klägerin nicht zuzumuten, das Fahrzeug ohne vorherige Terminabsprache und ohne erneute Mitteilung der Beklagten, dass sie das Fahrzeug untersuchen werde zu den Geschäftsräumen der Beklagten zu verbringen.

5.

Soweit die Klägerin das Fahrzeug in dem ihr zur Verfügung stehenden Zeitraum seit Übergabe im Februar 2014 genutzt hat, hat sie entsprechende Nutzungen gezogen. Diese sind als Wertersatz gem. § 346 Abs. 2 BGB dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegenzurechnen.

Die Höhe der Nutzungsvergütung bemisst sich nach dem Umfang der tatsächlichen Nutzung im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs. Zu vergüten ist derjenige Teil des Fahrzeugwerts, der dem Anteil der Nutzungsdauer durch den Käufer an der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer entspricht (lineare Teilwertabschreibung).

Die Klägerin hat den PKW übernommen mit einem Kilometerstand von 160.396 km (Vgl. Rechnung vom 22.02.2014, Anl. K1). Ausweislich der klägerischen Angaben im Schriftsatz vom 14.09.2016 weist der PKW nunmehr einen Kilometerstand von 248.000 km auf. Mithin hat die Klägerin das Fahrzeug 87.604 km genutzt.

Nach § 287 BGB legt das Gericht der Berechnung als zu erwartende Gesamtlaufleistung insgesamt eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 300.000 km zu Grunde. Da das Fahrzeug bei Übernahme durch die Klägerin bereits eine Laufleistung von 160.396 aufwies, betrug die damalige noch zu erwartende Laufleistung 139.606 km.

Der Wertersatzanspruch der Beklagten berechnet sich wie folgt: (Bruttoeinkaufspreis x gefahrene Kilometer / zu erwartende Laufleistung) = (8.499,00 EUR x 87.604 km / 139.606 km) = 5.333,19 EUR

6.

Der Anspruch hinsichtlich der Zinsen beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Klägerin auf § 709 ZPO, hinsichtlich der Beklagten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 7.934,53 EUR

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2016/14e_O_250_14_Urteil_20161104.html - DE:LGD:2016:1104.14E.O250.14.00

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