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Ein Käufer ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn das Fahrzeug mangelbehaftet ist und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos gesetzt wurde. Zeigt sich ein Sachmangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang, wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (§ 476 BGB). Die Obliegenheit des Käufers zur Nacherfüllung umfasst auch die Bereitschaft, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |