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Das Merkmal der unmittelbaren Einwirkung einer Naturgewalt in der Teilkaskoversicherung setzt voraus, dass die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache des Schadens ist. Der Ausschluss von Schäden, die auf ein durch die Naturgewalt veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind (A.2.2.3 Satz 6 AKB), ist eine Klarstellung des Merkmals der Unmittelbarkeit und beseitigt diese nicht durch einen für den Schaden mitursächlichen "normalen verkehrsgerechten Gebrauch". (Orientierungssatz, nicht amtlich) |