Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bielefeld v. 25.10.2016: Zur Haftung der NATO-Streitkräfte bei Verkehrsunfall und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 25.10.2016 - 2 O 29/16) hat entschieden:

   Nach dem Nato-Truppenstatut haftet die Beklagte für Schadensersatzansprüche solcher Personen, die bei einem Verkehrsunfall von Fahrzeugen der Nato-Streitkräfte geschädigt wurden, wenn ein Verstoß gegen § 7 V StVO vorliegt. Einem Nicht-Juristen ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Dreimonatsfrist des Art. 6 I des Ausführungsgesetzes zum Nato-Truppenstatut zu gewähren, wenn er auf fehlerhafte Auskünfte von zuständigen Stellen zur Schadensregulierung vertraut hat und ihn kein Verschulden am Fristversäumnis trifft.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.007,36 Euro sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 179,27 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.12.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Nach dem Nato-Truppenstatut haftet die Beklagte für Schadensersatzansprüche solcher Personen, die bei einem Verkehrsunfall von Fahrzeugen der Nato-Streitkräfte geschädigt wurden.

Danach erweist sich die Klage als begründet. Der britische Soldat Herr M. hat nach Überzeugung des Gerichts nach der Anhörung des Klägers durch einen Spurwechsel die Beschädigung am Fahrzeug des Klägers verursacht, die zu dem der Höhe nach unstreitigen Schaden führte. Er hat durch sein Fahrverhalten gegen § 7 V StVO verstoßen, was zu einer Haftung gemäß §§ 7, 18 StVG, 839 BGB in Verbindung mit dem Nato-Truppenstatut führt.

Nach der Anhörung des Klägers in Verbindung mit dem unstreitigen Umstand, dass der Führer des britischen Militärfahrzeugs das Fahrzeug des Klägers zunächst übersehen hat, hat das Gericht keinen Zweifel, dass die Sachverhaltsdarstellung des Klägers zutrifft, wonach das britische Militärfahrzeug in seine Fahrspur geraten ist. Der Kläger konnte plausibel darlegen, dass er angesichts der Fahrbahnmarkierung sicher angeben könne, nicht selbst in die Fahrspur des britischen Militärfahrzeugs geraten zu sein. Das Gericht hält diese Angabe, auch wenn der Kläger natürlich ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat, für glaubhaft, insbesondere da noch weitere Umstände für die Richtigkeit dieser Darstellung sprechen. Neben dem bereits genannten unstreitigen Umstand, dass das Fahrzeug des Klägers zunächst übersehen wurde, ist es auch gerichtsbekannt, dass es bei einem solchen Abbiegemanöver für den Führer eines rechtsgelenkten großen Fahrzeugs schwieriger ist, in der betreffenden Fahrspur zu bleiben, als mit einem normalen PKW.

Die Höhe des entstandenen Sachschadens ist unstreitig. Der Anspruch scheitert auch nicht daran, dass der Kläger seinen Anspruch nicht binnen der in Art. 6 I des Ausführungsgesetzes zum Nato-Truppenstatut geregelten Dreimonatsfrist bei der Beklagten geltend gemacht hat. Der Kläger hat rechtzeitig gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; ihn trifft am Fristversäumnis auch kein Verschulden.

Unstreitig kannte der Kläger als Nicht-Jurist und im Übrigen nicht mit der Abwicklung derartiger Unfälle betrauter Person die vorgenannte Dreimonatsfrist nicht. Auch wenn dies allein nicht genügt, um ein Verschulden zu verneinen, so treten vorliegend doch besondere Umstände hinzu, die einen Verschuldensvorwurf nicht rechtfertigen. Inwieweit der Kläger auf die Richtigkeit der Eintragung der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten vertrauen durfte, die auf der Unfallmitteilung bezeichnete Versicherung sei zuständig, kann dahinstehen. Wenn jedoch das - im zivilen Bereich für die Regulierung von Fahrzeugschäden durch ausländische Fahrzeuge zuständige - Deutsche Büro Grüne Karte e.V. ihm mitteilt, eine B. GmbH sei für die Schadensregulierung zuständig und diese das dann auch noch mit einem Schreiben bestätigt, so musste der Kläger als juristscher Laie nicht an der Richtigkeit dieser Angaben zweifeln, sondern durfte darauf vertrauen, ebenfalls - jedenfalls geraume Zeit - darauf, dass sich die genannte B. GmbH unaufgefordert wieder melden würde. Wenn der Kläger dann gut drei Monate verstreichen lässt, bevor er eine Rechtsanwältin aufsucht, so kann ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden. Die vom Kläger beauftragte Rechtsanwältin hat dann umgehend, nämlich mit Schreiben vom 03.09.2015 nach dem am 31.08.2015 bei ihr eingegangenen Schreiben der B. GmbH vom 25.08.2015, wonach diese doch nicht zuständig sei, einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und Schadensersatz bei der Vertretungsbehörde der Beklagten geltend gemacht. Damit wurde die Zwei-Wochen-Frist gemäß § 234 ZPO eingehalten.

Dem steht nicht entgegen, dass sich dem Schreiben der B. GmbH vom 25.08.2015 entnehmen lässt, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers diese bereits unter dem 03.08.2015, also einen Monat vor dem Wiedereinsetzungsantrag angeschrieben hatte. Auch wenn ein Verschulden seiner Rechtsanwälte dem Kläger grundsätzlich zuzurechnen wäre, so kann ein solches jedoch allein aus dem Umstand, dass diese zumindest am 03.08.2015 bereits beauftragt war, nicht hergeleitet werden. So ist überhaupt nicht dargetan, welche Informationen der Prozessbevollmächtigten des Klägers überhaupt übermittelt wurden. War dies etwa nur das im Tatbestand genannte Schreiben der B. GmbH vom 16.04.2015 (Anl.K8), so konnte diesem allenfalls entnommen werden, dass es einen Auslandsbezug gibt, da darin um die Übersendung einer grünen Versicherungskarte gebeten wurde. Dass ein Militärfahrzeug involviert war, konnte dem Schreiben nicht entnommen werden. Es kann auch nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Prozessbevollmächtigte sofort darüber informiert hat, da dem Kläger die besondere Bedeutung dieses Umstandes gar nicht bewusst gewesen sein muss.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ergibt sich aus § 280 BGB. Soweit die Beklagte bestreitet, dass diese Kosten bezahlt wurden, ist dies in entsprechender Anwendung von § 250 S. 2 BGB unerheblich, da die Beklagte eine Erstattung generell verweigert. Das Bestreiten ist im Übrigen angesichts der vom Kläger als Anlagen K11 und K12 (Bl. 92, 93 d. A.) vorgelegten Zahlungsbelege unsubstantiiert.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2016/2_O_29_16_Urteil_20161025.html - DE:LGBI:2016:1025.2O29.16.00

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