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Nach dem Nato-Truppenstatut haftet die Beklagte für Schadensersatzansprüche solcher Personen, die bei einem Verkehrsunfall von Fahrzeugen der Nato-Streitkräfte geschädigt wurden, wenn ein Verstoß gegen § 7 V StVO vorliegt. Einem Nicht-Juristen ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Dreimonatsfrist des Art. 6 I des Ausführungsgesetzes zum Nato-Truppenstatut zu gewähren, wenn er auf fehlerhafte Auskünfte von zuständigen Stellen zur Schadensregulierung vertraut hat und ihn kein Verschulden am Fristversäumnis trifft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |