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Eine Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, wobei auf die Nichteignung geschlossen werden darf, wenn ein angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beigebracht wird (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Eine solche Gutachtenanordnung ist materiell rechtmäßig, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis ungeeignet ist, insbesondere bei Straftaten, die Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulassen, wie Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV). Hierfür sind weder eine rechtskräftige Verurteilung noch eine Straftat unter Nutzung eines Kraftfahrzeuges erforderlich, sondern es genügen wiederholte Körperverletzungs-, Beleidigungs- und Sachbeschädigungsdelikte, die auf eine geringe Hemmschwelle und unverhältnismäßige Aggression schließen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |