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Die Fahrerlaubnisbehörde darf im Falle einer rechtmäßigen Gutachtenaufforderung auf die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen schließen, wenn das Gutachten nicht rechtzeitig beigebracht wird. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist zwingend, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, wobei auf den zeitlichen Abstand und die Höhe der Alkoholkonzentration nicht abgestellt wird, sofern eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |