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Die Fahrerlaubnis ist wegen des Konsums von Kokain zu entziehen, da der Betroffene sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Angaben des Klägers gegenüber Polizeibeamten können unabhängig davon, ob er zuvor belehrt wurde, im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren verwertet werden. Ein eventuelles strafrechtliches Beweisverwertungsverbot führt aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtungen der jeweiligen Verfahrensordnungen nicht zur Unverwertbarkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |