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Werbung für neue Personenkraftwagen im Internet, insbesondere auf sozialen Netzwerken wie Facebook, muss die gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Pkw-EnVKV i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Ziffer 2 erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen automatisch anzeigen, sobald Angaben zur Motorisierung gemacht werden. Es genügt nicht, wenn diese Pflichtangaben erst nach Anklicken eines Links wie „Mehr anzeigen“ erscheinen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |