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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis hat keinen Erfolg, wenn die angefochtene Verfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erscheint. Dies ist der Fall, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV zu Recht die fehlende Kraftfahreignung unterstellt, weil der Betroffene ein rechtmäßig angefordertes Gutachten nicht vorgelegt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |