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Die Mauterhebung nach dem BFStrMG ist eine Benutzungsgebühr, gegen die Widerspruch und Klage von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Var. 1 BFStrMG ("ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt") kommt es für die Mautpflicht nicht auf den konkreten Transportzweck an, sondern allein auf die objektiven baulichen Gestaltungsmerkmale des Fahrzeugs. Die Ausnahmetatbestände des § 2 GüKG finden in diesem Zusammenhang keine Anwendung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |