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Die Regelung in § 2 Abs. 3 a) ARB 75 ist auch auf außergerichtliche Vergleiche anwendbar. Ein verständiger Versicherungsnehmer muss davon ausgehen, dass der Versicherer nur diejenigen Kosten erstattet, die bei einer gerichtlichen Entscheidung mit dem Inhalt des Vergleiches nach §§ 91 ff ZPO auferlegt worden wären. Hat der Versicherungsnehmer in einem außergerichtlichen Vergleich unnötige Zugeständnisse gemacht, indem er Kosten übernahm, für die keine Rechtsgrundlage bestand, so ist der Rechtsschutzversicherer insoweit leistungsfrei. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |