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Ein Vermittler eines Gebrauchtwagenkaufs im Kundenauftrag ist nicht passivlegitimiert für Ansprüche aus dem Kaufvertrag, da er nicht Verkäufer im Sinne von § 433 Abs. 1 BGB ist. Dies ergibt sich aus der schriftlichen Kaufvertragsurkunde, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat, sowie aus vorgelegten Vermittlungsaufträgen und Quittungen, die belegen, dass der Vermittler namens und in Vollmacht des tatsächlichen Verkäufers gehandelt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |