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Die Fahrerlaubnisbehörde darf im Falle einer rechtmäßigen Gutachtenaufforderung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das Gutachten nicht rechtzeitig beibringt (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Eine Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens ist materiell rechtmäßig, wenn der Betroffene Betäubungsmittel widerrechtlich besitzt oder besessen hat (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV), insbesondere bei Besitz von Amphetamin. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |