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Über die Zuweisung einer Zugtrasse ist grundsätzlich unabhängig von der Verfügbarkeit einer Serviceeinrichtung zu entscheiden. Dies gilt nicht nur bei Anmeldungen für den Netzfahrplan, sondern auch für den Gelegenheitsverkehr. Eine Ablehnung ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn sämtliche Kapazitäten in einer Serviceeinrichtung bereits endgültig vergeben sind und die Trassen ohne deren Benutzung nicht genutzt werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |