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Ein Schadensersatzanspruch aus § 33 LuftVG zugunsten eines Flugsicherungsunternehmens, dessen Einrichtungen durch ein über die Landebahn hinausrollendes Flugzeug beschädigt wurden, scheitert, da die Vorschrift nur zugunsten von Geschädigten eingreift, die ohne irgendwie geartete Beteiligung an dem Betrieb des schadensstiftenden Luftfahrzeugs zu Schaden gekommen sind. Ein Flugsicherungsunternehmen, das den Schaden in seiner Eigenschaft als solches erleidet und dessen Geräte eine sichere Landung gewährleisten sollen, ist keine unbeteiligte Dritte in diesem Sinne. Auch Ansprüche aus § 831 BGB und § 25 Abs. 3 LuftVG kommen in einem solchen Fall nicht in Betracht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |