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Beeinträchtigungen der Reise, in welchen sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, sind vom Mangelbegriff des § 651c Abs. 1 BGB ausgenommen. Die Gefahr einer Kollision mit einem "Geisterfahrer" auf einer Kraftfahrtstraße gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, da sie im privaten Alltag ebenso wie bei einer Reise ins Ausland besteht und keine reisespezifische Gefahr darstellt. Die Schutzpflichten des Reiseveranstalters reichen nicht so weit, den Reisenden vor solchen alltäglichen Verletzungsrisiken zu schützen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |