|
Der Kläger hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV jedenfalls durch den nachgewiesenen Konsum von Amphetamin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen auch Amphetamin zählt, schließt regelmäßig die Kraftfahreignung aus, wobei nicht maßgeblich ist, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Auto geführt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |