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Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F. bei Erreichen von 8 Punkten ist zwingend. Die Fahrerlaubnisbehörde ist an rechtskräftige Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten gebunden, es sei denn, die im Bußgeldverfahren ergangene Entscheidung ist evident unrichtig. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz anderer Verkehrsteilnehmer, wenn die Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |