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Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer gelegentlich Cannabis einnimmt und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt. Gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn jedenfalls zweimal Cannabisprodukte konsumiert wurden. Das Trennungsvermögen fehlt, wenn das Fahrzeug unter der Wirkung von Cannabis (Grenzwert 1 ng/ml THC im Blutserum) geführt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |