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Ein Rahmenvertrag, der die Aufgabe eines Maklers im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer lediglich auf die Abwicklung des Geschäftsverkehrs und die fristwahrende Entgegennahme von Erklärungen beschränkt, begründet keine Beratungspflichten des Maklers. Die Stellung des Maklers ist in diesem Fall lediglich die eines Boten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |