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Maßgebend ist, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der festgestellte THC-Wert von 1,5 ng/ml übersteigt den Grenzwert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, was zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |