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Die Erforderlichkeit von Sachverständigen-Nebenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist im Einzelfall zu prüfen. Fahrtkosten sind nicht erforderlich, wenn das beschädigte Fahrzeug fahrbereit ist und keine Begutachtung im teilzerlegten Zustand stattfindet. Schreibgebühren für computererstellte Tabellenkalkulationen sind nicht gesondert erstattungsfähig, da sie bereits durch das Grundhonorar abgegolten sind, und Kosten für Lichtbilder sind bei digitaler Fotografie und mehreren Bildern pro Seite nur einmal pro Seite anzusetzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |