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Bei fiktiver Abrechnung von Unfallschäden kann der Geschädigte auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verwiesen werden, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist, keine regelmäßige Wartung in einer markengebundenen Werkstatt nachgewiesen wird und die freie Werkstatt hohe Qualitätsstandards (z.B. Eurogarant-Siegel) aufweist sowie die Preise allgemein zugänglich sind und die Werkstatt mühelos erreichbar ist. Die üblichen Sachverständigenkosten sind bei fehlender Preisvereinbarung nach § 632 Abs. 2 BGB auf Basis der BVSK-Tabellen schätzbar, wobei Nebenkosten maximal 25% des Grundhonorars ausmachen dürfen und eine Auslagenpauschale von 25 EUR angemessen ist. Kosten für eine Reparaturbestätigung sind bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig, es sei denn, sie sind für einen klagegegenständlichen oder bereits ausgeglichenen Nutzungsausfallschaden erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |