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Ein ohne eigene Motorkraft durch die Waschstraße gezogenes Fahrzeug befindet sich nicht in Betrieb im Sinne des § 7 StVG, da es in diesem Fall nur passives Objekt ist und sich die dem Kraftfahrzeugbetrieb typischerweise innewohnende Gefährlichkeit nicht auswirken kann. Ein schuldhaftes Fehlverhalten des Fahrzeugführers gemäß §§ 18 StVG, 823 BGB bei Bremsbetätigung auf einem Transportband in der Waschanlage kann nur angenommen werden, wenn dieses Verhalten grundlos erfolgt. Bei widersprüchlichen Aussagen zum Grund der Bremsung ist ein Verschulden nicht feststellbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |