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Das Gericht hat über die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall entschieden, der sich ereignete, als der Kläger eine durchgezogene Linie überfuhr, um an einem stehenden Müllfahrzeug vorbeizufahren und sich teilweise in eine Linksabbiegerspur einordnete, bevor er von dem anfahrenden Müllfahrzeug touchiert wurde. Trotz des Überfahrens der durchgezogenen Linie durch den Kläger wurde eine Mithaftung der Beklagten festgestellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |