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Die ausnahmslose Untersagung des Führens von Kraftfahrzeugen findet weder als Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b StGB noch als Weisung für die Dauer der Bewährungszeit gemäß § 56c StGB eine gesetzliche Grundlage. Eine gesetzliche Grundlage findet sich insbesondere nicht in § 68b Abs. 1 Nr. 6 StGB, wenn dem Verurteilten in den zugrunde liegenden Ausgangsverfahren weder die Fahrerlaubnis entzogen noch eine isolierte Sperrfrist angeordnet wurde und die Taten keinen deliktsspezifischen Zusammenhang mit befürchteten Straßenverkehrsdelikten aufweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |