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Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, wenn das Tatgericht eine naheliegende Möglichkeit, wie die Beschränkung der Täter auf das Sammeln und den Weiterverkauf ausgespähter Daten ohne Beteiligung an den unberechtigten Geldabhebungen, nicht erörtert. Eine Zusage zur Verbrechensbeihilfe stellt keine strafbare Verabredung im Sinne des § 30 StGB dar. Für einen vollendeten Computerbetrug fehlt es an der erforderlichen Vermögensminderung, die unmittelbar durch den Datenverarbeitungsvorgang selbst eintritt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |