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1. Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis entfällt die Fahreignung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Konsum und Fahren nicht trennen kann (Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV). 2. Ein mangelndes Trennungsvermögen ist erwiesen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer drogenbedingten Fahruntüchtigkeit (ab 1,0 ng/ml THC im Blutserum) am Straßenverkehr teilnimmt. 3. Eine per Telefax übermittelte "Strafprozessvollmacht" genügt nicht dem Schriftformerfordernis für die Zustellung an einen Bevollmächtigten (§ 7 Abs. 1 S. 2 LZG NRW), ein Zustellungsmangel kann jedoch geheilt werden (§ 8 LZG NRW). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |