|
Ein Verkäufer verliert das Eigentum an einem PKW durch eigene Übereignungshandlung gemäß § 929 BGB auch dann, wenn er über die Identität des Käufers getäuscht wurde und dieser unter falschem Namen handelte. Für die Wirksamkeit der Übereignung ist entscheidend, ob dem Verkäufer die tatsächliche Identität seines Vertragspartners gleichgültig war, insbesondere wenn er die Gegenleistung als hinreichend gesichert ansah. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |