Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer v. 10.07.2015: Anforderungen bei Fahrbahnverengung durch geparkte Fahrzeuge im Einbiegevorgang mit Gegenverkehr




Das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer (Urteil vom 10.07.2015 - 9 C 343/12) hat entschieden:

   Anforderungen bei der Verengung einer Fahrbahn durch geparkte Fahrzeuge beim Einbiegen und Gegenverkehr

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Unfall zwischen Linksabbieger und Gegenverkehr


Tenor:

I.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 531,79 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2012.

II.

Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von den ihm entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von 70,78 Euro freizustellen.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 85% zu tragen und die Beklagten als Gesamtschuldner 15%.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VII.

Streitwert: 4.466,88 Euro.

Gründe:


Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerseite steht gegen die Beklagten ein Zahlungsanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, § 115 VVG.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Halter, Fahrer und Versicherer des auf der Beklagtenseite beteiligten Fahrzeuges für die eingeklagten materiellen Schäden ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz. Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden, § 7 Abs. 1 StVG.

Sie wurden nicht durch höhere Gewalt verursacht, § 7 Abs. 2 StVG. Denn es liegt kein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis vor, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte.

Des Weiteren haben die Beklagten weder den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG führen können, noch nachweisen können, dass der Unfall nicht auf ein Verschulden des beklagten Fahrers zurückzuführen ist, § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG. Bei dem Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf an, ob auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass ein besonders sorgfältiger Fahrer des Beklagtenfahrzeuges den Unfall vermieden hätte.

Ein besonders sorgfältiger Fahrer anstelle der Beklagten zu 1) hätte im Hinblick auf die Verengung der Fahrbahn im V.-Straße durch geparkte Fahrzeuge von dem Einbiegemannöver zunächst Abstand genommen und den Zeugen D. zunächst passieren lassen, so dass dann möglicherweise eine Kollision nicht zu verzeichnen gewesen wäre.

Aber auch die Klägerseite haftet grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Denn auch sie hat nicht nachweisen können, dass der Unfall unabwendbar war. Auch hier ist nicht auszuschließen, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer anstelle des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges den Unfall vermieden hätte.

Ein besonders sorgfältiger Fahrer anstelle des Klägers hätte im Hinblick auf das Vorfahrtrecht der Beklagten zu 1) noch mehr Sorgfalt walten lassen und dann möglicherweise seine Fahrt auf die abbiegende Beklagte zu 1) einstellen können.

Die Abwägung nach §§ 17, 18 Abs. 3 StVG führt dazu, dass die Beklagten dem Grunde nach zu 2/3 zum Schadensersatz verpflichtet sind.

Im Verhältnis der Parteien zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Umstände berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, Goldbergstraße 89, 45894 Gelsenkirchen-Buer, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/ag_gelsenkirchen_buer/j2015/9_C_343_12_Urteil_20150710.html - DE:AGGE2:2015:0710.9C343.12.00

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