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Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 1,2 µg/l rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und beweist die fehlende Trennfähigkeit zwischen Konsum und Fahren. Ein gelegentlicher Cannabiskonsum kann angenommen werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einen einmaligen Konsum nicht konkret und glaubhaft darlegt oder wenn der Nachweis von Cannabis sowohl im Blut als auch im Urin nicht auf einem einmaligen Konsum beruhen kann. Bei feststehender Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers steht der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |