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Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger ist rechtmäßig, wenn der Fahrerlaubnisinhaber innerhalb der Probezeit eine Ordnungswidrigkeit (hier: Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot) begangen hat, die gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a), bb) StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist und eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG i. V. m. Ziffer A. 2.1 der Anlage 12 zur FeV darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |