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Der Betreiber einer Portalwaschanlage ist verpflichtet, in den sichtbaren Bedienungshinweisen darauf hinzuweisen, dass Fahrzeuge mit einem großen Heckspoiler grundsätzlich in seiner Waschanlage gefährdet sind, insbesondere wenn die Waschanlage nicht dem heutigen Stand der Technik entspricht und keine Reversierung der Bürstenwalzen vorgesehen ist. Eine solche Hinweispflicht entfällt nicht, da das Schadensrisiko für einen Kunden nicht offensichtlich ist. Das Fehlen eines solchen Hinweises begründet eine Pflichtverletzung des Betreibers, die zur Schadensersatzpflicht führt, auch wenn eine nicht mehr vollständig intakte Verklebung des Heckspoilers als Mitursache nicht ausgeschlossen werden konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |