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Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich 8 oder mehr Punkte nach dem Punktesystem gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F. ergeben. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Eine Wiederholung bereits nach altem Recht erteilter Verwarnungen nach Inkrafttreten des neuen Rechts ist nicht erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |