Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 23.06.2015: Fahrerlaubnisentziehung bei 8 Punkten nach neuem Recht; Übergang vom alten Punktesystem




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 23.06.2015 - 14 K 1356/15) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich 8 oder mehr Punkte nach dem Punktesystem gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F. ergeben. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Eine Wiederholung bereits nach altem Recht erteilter Verwarnungen nach Inkrafttreten des neuen Rechts ist nicht erforderlich.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F.. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 8 oder mehr Punkte nach dem Punktesystem ergeben, denn dann gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, hier also der 16.01.2015.

Die Bewertung der Verkehrsverstöße nach dem Punktesystem ergibt nach der oben stehenden Tabelle einen Punktestand von mindestens 8 Punkten. Die von der Beklagten verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war infolgedessen gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F. zwingend. Irgendein Ermessen, welches der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt hätte, von der Entziehung abzusehen, war ihr nicht eingeräumt. Gemäß § 4 Abs. 5 S. 4 StVG n. F. ist die Beklagte bei Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

Das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 3 StVG a. F. wurde ordnungsgemäß durchgeführt: Im Einzelnen:

Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 09.09.2009 bei einem damaligen Punktestand von 11 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG a. F. verwarnt. Bei einem Stand von 14 Punkten hat die Beklagte mit Bescheid vom 15.06.2010 die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet (vgl. § 4 S. 1 Abs. 3 Nr. 2 StVG a. F.). Der Kläger wurde in diesem Bescheid auch ordnungsgemäß gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 S. 3 StVG a. F. verwarnt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Antragsteller darüber unterrichtet, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird und ihn zudem darauf hingewiesen, dass er zwecks Erreichens eines Punkterabatts die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hat. Nachdem der Kläger die Teilnahmebescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt hatte, hätte die Beklagte bereits damals nach § 4 Abs. 7 StVG a.F. die Fahrerlaubnis entziehen können.

Somit hat die Beklagte sämtliche, nach dem alten Recht vorzunehmende Verwarnungen vorgenommen. Mit der Tat vom 03.10.2010 ergab sich bereits ein Punktestand von 21 Punkten, der am 01.05.2014 bereits in 8 Punkte umzurechnen gewesen wäre. Zu Gunsten des Klägers ist ihm nun erst nach Erreichen von 9 Punkten mit der Tat vom 26.05.2014 die Fahrerlaubnis entzogen worden.

Die Beklagte war auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts nicht verpflichtet, die Verwarnungen zu wiederholen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des neuen Fahrerlaubnisregisters die Absicht verfolgt hat, dass die Fahrerlaubnisbehörden in jedem Fall die bereits erteilten Verwarnungen nach dem alten Recht unter Bezugnahme auf die neuen Vorschriften wiederholen,

Zwar leidet die Ordnungsverfügung nicht unter einem Begründungsmangel gemäß § 39 VwVfG, da sie zum einen auf die Anhörung verweist, die als Anlage die Verstöße zum Teil auflistet und ein Begründungsmangel zum anderen auch nach § 45 Abs. Nr. 2 VwVfG im Klageverfahren geheilt worden wäre. Gleichwohl weist das Gericht darauf hin, dass es dem besseren Verständnis der Bescheide dient, wenn sie eine vollständige Übersicht aller punkterelevanten Ereignisse enthalten.

Die Verpflichtung zur Führerscheinabgabe ergab sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG n. F.. Ein Ermessen wird der Behörde insoweit nicht eingeräumt. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsmittelandrohung war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG - rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2015/14_K_1356_15_Urteil_20150623.html - DE:VGD:2015:0623.14K1356.15.00

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