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Ein aus der Beschädigung eines Straßentunnels folgender Schadensersatzanspruch des Landes NRW als Eigentümern des Tunnels ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines Abzuges "neu für alt" zu kürzen, wenn nicht feststeht, dass dem Land durch die Reparaturmaßnahme ein messbarer Vermögensvorteil entsteht. (Leitsätze des Gerichts) |