|
Personen, die sich zum Zweck der Straßenreinigung auf der Fahrbahn aufhalten, sind keine Fußgänger im Sinne des § 25 StVO. Die Regelung des § 35 Abs. 6 Satz 1 und 4 StVO, die das Tragen von Warnkleidung vorschreibt, setzt erkennbar voraus, dass die Fahrbahnen von Straßen zu Reinigungszwecken betreten werden dürfen. Auch reinigungspflichtige Straßenanlieger unterliegen, selbst wenn sie nicht in den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 6 StVO fallen sollten, nicht den für Fußgänger geltenden Einschränkungen des § 25 StVO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |