|
Fährt ein Fahrzeug mit unangemessen hoher Geschwindigkeit in einen Kreuzungsbereich ein und überfährt dabei eine Sperrfläche, während ein Linksabbieger im Gegenverkehr wartet, so muss der Fahrer damit rechnen, dass der Linksabbieger nicht mit einem solchen Fahrmanöver rechnet. Eine Vorfahrtsverletzung des Linksabbiegers scheidet aus, wenn das entgegenkommende Fahrzeug für ihn beim Abbiegeentschluss nicht erkennbar war. In einem solchen Fall tritt die Betriebsgefahr des Linksabbiegers gegenüber dem erheblichen Verschulden des entgegenkommenden Fahrers vollständig zurück. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |