Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bielefeld v. 02.06.2015: Zur Haftung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem zu schnell fahrenden Gegenverkehrsfahrzeug, das eine Sperrfläche überfährt




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 02.06.2015 - 2 O 359/14) hat entschieden:

   Fährt ein Fahrzeug mit unangemessen hoher Geschwindigkeit in einen Kreuzungsbereich ein und überfährt dabei eine Sperrfläche, während ein Linksabbieger im Gegenverkehr wartet, so muss der Fahrer damit rechnen, dass der Linksabbieger nicht mit einem solchen Fahrmanöver rechnet. Eine Vorfahrtsverletzung des Linksabbiegers scheidet aus, wenn das entgegenkommende Fahrzeug für ihn beim Abbiegeentschluss nicht erkennbar war. In einem solchen Fall tritt die Betriebsgefahr des Linksabbiegers gegenüber dem erheblichen Verschulden des entgegenkommenden Fahrers vollständig zurück.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Linksabbieger Gegenverkehr


Tenor:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.841,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.10.2014 zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger in Bezug auf vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.10.2014 freizustellen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

5.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist aus §§ 7, 17, 18 STVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Satz 2 VVG überwiegend begründet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall durch schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 1. verursacht wurde. Zwar kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1. unter Verstoß gegen § 37 STVO bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren wäre. Der Kläger behauptet dies zwar unter Hinweis darauf, die Insassen des genannten PKW VW Golf hätten ihm dies berichtet. Mit letzter Sicherheit ist das Gericht dennoch nicht von einem Rotlichtverstoßes des Beklagten zu 1. überzeugt. Weder stehen die genannten Insassen des genannten PKW VW Golf als Zeugen zur Verfügung noch konnte die Zeugin N., die Tochter des Klägers, bekunden, dass die genannten Insassen ihr gegenüber solches angegeben hätten. Sie hat lediglich aussagen können, dass ihr Vater ihr berichtet habe, die Fahrzeuginsassen hätten ihrem Vater dies so geschildert.

Nach der Aussage des Zeugen E. verbleiben jedoch nicht zu vernachlässigende Zweifel, ob tatsächlich mit Sicherheit von einem solchen Rotlichtverstoß ausgegangen werden kann. Der Zeuge E. hat zwar bekundet, das eigentliche Einfahren des Beklagten zu 1. in den Kreuzungsbereich bzw. die zu diesem Zeitpunkt herrschende Ampelschaltung gar nicht beobachtet zu haben, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits in das Auto seines Vaters eingestiegen sei, der ihn an der Wartestelle abgeholt habe. Es erscheint durchaus denkbar, dass die Schilderung des Zeugen E. zutrifft. Wenn, was unstreitig ist, Linksabbieger in Fahrtrichtung stadtauswärts warteten, die in die C.-Straße abbiegen wollten, so kann es durchaus sein, dass im Gegenverkehr aus Richtung D.. Straße der Vater des Zeugen E. kam und an der Stelle gehalten hat, an der der Zeuge E. angibt, gewartet zu haben. Der Zeuge E. hat im Übrigen bekundet, nicht zu wissen, ob sein Vater aus der D.. oder der A. Straße gekommen sei. Angesichts seines Wohnsitzes sei beides möglich. Wollte man dem Zeugen E. eine (bewusste) Falschaussage zugunsten des Beklagten zu 1. unterstellen, so hätte es näher gelegen, dass dieser behauptet hätte, er hätte gesehen, dass der Beklagte zu 1. bei Grün- oder Gelblicht in den Kreuzungsbereich eingefahren wäre. Dass der Zeuge E. angegeben hat, gerade solches nicht gesehen zu haben, sondern nur den Schluss gefolgert habe, dass die Ampel noch nicht rot gewesen sein könne, lässt es zumindest nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass die Aussage inhaltlich zutrifft.

Ein Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1. ist daher nicht mit hinreichender Sicherheit erwiesen.

Allerdings ist der Beklagte zu 1. unstreitig über eine Sperrfläche (Zeichen 298 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 STVO) gefahren. Ob diese Vorschrift auch den Linksabbieger im Gegenverkehr schützt, kann dahinstehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nämlich darüber hinaus davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1. mit unangemessener hoher Geschwindigkeit unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 STVO in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Er hat selbst bekundet, das Fahrzeug des Klägers erst sehr spät gesehen zu haben. Angesichts der Verkehrsverhältnisse, insbesondere der unstreitig in seiner Fahrtrichtung wartenden - nach den Angaben des Beklagten zu 1. mehreren - Linksabbiegern waren die Möglichkeiten, die genauen Verkehrsverhältnisse im Kreuzungsbereich einzusehen, also schlecht. Bei Einhaltung der Vorschriften in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 STVO hätte der Beklagte zu 1. deshalb - wenn überhaupt - so langsam in den Kreuzungsbereich einfahren müssen, dass er sich vergewissern konnte, ob im Gegenverkehr Linksabbieger warten, die möglicherweise vor ihm abbiegen würden. Mit Letzteren musste er nach dem Anhalten des PKW VW Golf rechnen, da das - auch wenn dies mit geringem Abstand zur Haltelinie erfolgt sein sollte - für einen wartenden Linksabbieger natürlich so aussieht, als wenn der Gegenverkehr nun Rotlicht hätte und er, der Linksabbieger, anfahren kann. Dem Beklagten zu 1. musste klar sein, dass ein wartender Linksabbieger, wie der Kläger, nicht damit rechnet, dass ein Fahrzeug an einem dort wartenden PKW links über die Sperrfläche vorbei in den Kreuzungsbereich einfährt. Sowohl der Kläger als auch seine Tochter, die Zeugin N., haben in überzeugender Weise bekundet, dass der Beklagte zu 1. auf ihr Fahrzeug "zugerast" sei. Auch wenn beide naturgemäß ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben, hat das Gericht keinerlei Anlass, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Diese wird insbesondere auch dadurch gestützt, dass der Beklagte unstreitig etwa mit der Hälfte seines Fahrzeugs nach rechts außerhalb seiner Fahrspur geraten ist. Dies lässt sich natürlich zum einen damit erklären, dass er eine "S-Kurve" fahren musste, allerdings nur dann, wenn dies mit erheblicher Geschwindigkeit geschieht. Andernfalls wäre ein solches Abdriften nach rechts nicht erforderlich gewesen. Wäre der Beklagte zu 1. mit angemessener Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren, d. h. so, dass er auf etwa vor ihm abbiegende Linksabbieger hätte reagieren können, wäre der Unfall vermeidbar gewesen.

Der Beklagte zu 1. hat zudem gegen § 2 Abs. 1 STVO verstoßen, indem er außerhalb seiner Fahrspur gefahren ist. Es lässt sich allerdings nicht mit Sicherheit feststellen, ob dies unfallursächlich geworden ist und die Kollision vermeidbar gewesen wäre, wenn der Beklagte zu 1. innerhalb seiner Fahrspur geblieben wäre. Aus den Endstellungen der Fahrzeuge nach dem Unfall lässt sich nämlich nicht mit Sicherheit rekonstruieren, wo es nun zum Anstoß gekommen ist.

Demgegenüber lässt sich ein Verschulden des Klägers nicht feststellen. Ein solches könnte lediglich in einer Vorfahrtsverletzung liegen. Diese würde zum einen voraussetzen, dass der Beklagte zu 1. nicht bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, zum anderen aber auch, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1. für den Kläger beim Abbiegeentschluss überhaupt schon erkennbar gewesen wäre. Letzteres war unstreitig nicht der Fall. Das Gericht folgt auch insoweit den Angaben des Klägers und seiner Tochter, der Zeugin N., für die der Beklagte zu 1. ganz plötzlich auf sie zugerast kam, als das Fahrzeug des Klägers den Kreuzungsbereich schon zumindest fast verlassen hatte. Auch der Beklagte zu 1. hat ja gerade nicht bekundet, das Fahrzeug des Klägers überhaupt frühzeitig gesehen zu haben.

Eine Vorfahrtsverletzung gemäß § 9 Abs. 3 STVO setzt jedoch voraus, dass entgegenkommende vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge erkennbar sind. Diese Voraussetzung lässt sich vorliegend gerade nicht feststellen.

Es bedurfte auch nicht der Anberaumung eines weiteren Termins zur Beweisaufnahme zur Vernehmung des Zeugen Kirci. Dieser ist lediglich für die Behauptung der Beklagten benannt, dass der Beklagte zu 1. nicht bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Hiervon wird ohnehin ausgegangen. Auch der Zeuge Kirci soll - wie der Zeuge E. - vor Einfahrt des Beklagten zu 1. in den Kreuzungsbereich in den PKW des Vaters des Zeugen E. eingestiegen sein und das weitere Unfallgeschehen nicht beobachtet haben.

Auch wenn man das Unfallgeschehen für den Kläger nicht als unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 STVG werten will, so führt eine Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 STVG jedoch dazu, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers gegenüber dem erheblichen Verschulden des Beklagten zu 1. vollständig zurücktritt. Die Beklagten haften deshalb dem Kläger dem Grunde nach zu 100 % auf Schadensersatz.

Der Höhe nach ist der zu ersetzende Schaden weitgehend unstreitig. Dem Kläger ist lediglich insoweit ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB vorzuwerfen, als er das Mietwagenangebot der Beklagten zu 2. nicht angenommen hat. Dieses wurde seinem Prozessbevollmächtigten am 22.08.2014 übermittelt. Der - deutlich teurere - Mietwagen bei der Firma Auto V. wurde erst zum 25.08.2014 angemietet. Der Kläger hätte also ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, das Angebot der Beklagten zu 2. anzunehmen. Dieses war auch ausreichend im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt. Der Kläger hätte lediglich eine der mitgeteilten Telefonnummern der genannten Autovermieter oder die Beklagte zu 2. anrufen müssen und hätte einen klassegleichen Mietwagen kostenlos zugestellt bekommen. Anstelle der geltend gemachten 828,00 € Mietwagenkosten sind daher lediglich 396,00 € erstattungsfähig, nämlich für 12 Tage zu je 33,00 €.

Dies ergibt insgesamt den zuerkannten Betrag.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus § 280 BGB; der diesbezügliche Zinsanspruch ebenfalls aus §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2015/2_O_359_14_Urteil_20150602.html - DE:LGBI:2015:0602.2O359.14.00

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