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Die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, wenn der Inhaber gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann (Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV). Ein gelegentlicher Konsum liegt bei mindestens zwei Konsumakten vor. Ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum führt zur Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |