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Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen auch Kokain zählt, schließt regelmäßig die Kraftfahreignung aus, wobei nicht maßgeblich ist, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Auto geführt wurde. Auch bei gelegentlichem Cannabiskonsum und gleichzeitigem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss (THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blut) ist davon auszugehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber nicht zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennt. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums entfällt nicht allein durch den Ablauf von Zeit und die Behauptung einer Abstinenz; vielmehr ist in der Regel eine mindestens einjährige, nachgewiesene Abstinenz (mindestens vier unvorhersehbare Laboruntersuchungen) sowie ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |