Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 28.05.2015: Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaligem Amphetaminkonsum




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 28.05.2015 - 7 L 1114/15) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, wie Amphetamin, schließt die Kraftfahreignung aus. Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen, unabhängig davon, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Tenor:

1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. wird abgelehnt.

2.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

3.Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe:


Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung ‑ wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt ‑ keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑).

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2318/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Mai 2015 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist.

Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen:

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑ entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsteller hat sich als ungeeignet erwiesen, weil er Amphetamin eingenommen hat.

Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung aus. Amphetamin ist ein Betäubungsmittel in diesem Sinne. Die Einnahme von solchen sog. harten Drogen schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, C. -H. , Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen,

Der Amphetaminkonsum des Antragstellers, der durch die Blutprobe nicht belegt werden konnte, ergibt sich aus seinen in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige festgehaltenen Aussagen gegenüber den Polizeibeamten am Tag des Vorfalls, dem 24. November 2014. Der Antragsteller hat ‑ mit dem positiven Ergebnis des Drogenvortests konfrontiert ‑ eingeräumt, er habe am vorangegangenen Freitag Amphetamin konsumiert. Dieses Ereignis hat er in der Klage- und Antragsschrift bestätigt. Damit steht jedenfalls ein einmaliger, die Kraftfahreigung bereits ausschließender Konsum fest. Ob der Antragsteller darüber hinaus gegenüber den Polizeibeamten geäußert hat, er nehme seit 3 Jahren in unregelmäßigen Abständen Amphetamin, was er nunmehr bestreitet, kann daher dahinstehen. Allerdings spricht angesichts der Einlassung des Antragstellers in dem vor dem Amtsgericht S. geführten Strafverfahren ‑ 42 Js 248/11-104/11 ‑, in dem er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wurde, Vieles dafür, dass der Antragsteller mehrfach Betäubungsmittel konsumiert hat. Denn dort hat er angegeben, selbst von dem Rauschgift genommen zu haben. Seine jetzige Darstellung, er habe sich durch diese unzutreffende Angabe positiven Einfluss auf das Strafmaß erhofft, dürfte als Schutzbehauptung im hiesigen Verfahren zu werten sein.

Da aufgrund der eigenen Angaben die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers feststeht, war die Fahrerlaubnis unmittelbar und ohne die vorherige Anordnung eines Drogenscreenings zu entziehen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV).

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Berufliche und private Schwierigkeiten infolge der Entziehung der Fahrerlaubnis können daher weder vom Antragsgegner noch vom Gericht berücksichtigt werden. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit sowie den Wandel seiner Einstellung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2015/7_L_1114_15_Beschluss_20150528.html - DE:VGGE:2015:0528.7L1114.15.00

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