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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, wie Amphetamin, schließt die Kraftfahreignung aus. Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen, unabhängig davon, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |