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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist der Fall, wenn ein Kraftfahrer gelegentlich Cannabis einnimmt und die Einnahme dieses Betäubungsmittels nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen vermag (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Die Behauptung eines erstmaligen Cannabiskonsums ist nicht glaubhaft, wenn der Fahrerlaubnisinhaber widersprüchliche Angaben macht und die Umstände des behaupteten Erstkonsums nicht konkret und schlüssig darlegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |