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Die erfolgreiche Durchsetzung einer Schadensersatzforderung scheitert, wenn es sich bei dem streitigen Fahrzeugzusammenstoß um ein gestelltes Unfallereignis handelt. Zudem fehlt es an einer schlüssigen Darlegung eines Schadens in der klagegegenständlichen Höhe, wenn das Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen war, deren ordnungsgemäße Reparatur sich nicht feststellen lässt. Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin und der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen können eine erneute Feststellung der Tatsachen durch das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO gebieten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |