|
Nach § 5 Abs. 1 f) aa) ARB 2011 sind die Kosten eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen erstattungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser für den Tätigkeitsbereich, in dem die Begutachtung erfolgte, öffentlich bestellt ist. Dies ergibt sich maßgeblich aus dem Umstand, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennbar ist, dass sich die Bestellung auf ein konkretes Sachgebiet beziehen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |